Statuten des Gewerbevereins Thierstein

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter den Namen "Gewerbeverein Thierstein" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Mitgliederdes Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbands (kgv).

Der Sitz des Vereins befindet sich in Breitenbach (SO).

 

Art.2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Vernetzung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Gewerbe, Industrie, Handel, Dienstleistung etc. im Bezirk Thierstein und den angrenzenden Gemeinden Roggenburg, Ederswiler und allfällig weitere. Er setzt sich für die Interessen der KMU, der Unternehmer sowie der regionalen Wirtschaft gegenüber Behörden, Politik und Gesellschaft ein.

Zur Verwirklichung des Zwecks kann der Verein insbesondere Gewerbeausstellungen und andere Anlässe für die Mitglieder organisieren, Stellungnahmen gegenüber Politik und Behörden abgeben, Loobying und Öffentlichkeitsarbeit betreiben sowie mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.

Bei seinen Aktivitäten achtet der Verein auf eine angemessene Berücksichtigung seines gesamten Vereinsgebietes.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.

Als Aktivmitglieder können aufgenommen werde:

  • Unternehmen, die ihren Sitz im Vereinsgebiet haben;
  • Unternehmen mit Inhabern und/oder Geschäftleitungsmitgliedern, die Wohnsitz im Vereinsgebiet haben, unabhängig vom Sitz der Unternehmens;
  • Angehörige freier Berufe mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Vereinsgebiet;
  • Agenturen bzw. Geschäftsstellen von Banken und Versicherungen oder anderen Grossunternehmenunabhängig von ihrem Hauptsitz;
  • Einzelpersonen und Unternehmen, die das Gewerbe besonders fördern oder fördern wollenund die einen spezifischen Bezug zum Vereinsgebiet aufweisen.

Als Passivmitgliedkönnen Personenaufgenommen werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlen. Öffentliche Gemeinwesen (Gemeinden) werden ebenfalls als Passivmitglieder aufgenommen, wobei sie von der Beitragspflicht befreit sind.

Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag.

 

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern. Die Beitrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Jede Aufnahme bedarf der Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

 

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jeder Aktiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme. Juristische Personen haben ein Stimm- und Wahlrecht, unabhängig von der Anzahl der Vertreter, die an der Generalversammlung teilnehmen.

Jedes Aktiv- und Passivmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen kann.
  • Durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod oder durch Auslösung einer juristischen Person.
  • Durch Ausschluss

Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet, das Vereinsleben nachhaltig stört oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaftgeht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Mitgliederbeiträge sind noch zu entrichten.

III. Organisation

Art. 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

Art. 8 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Halbjahr statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder unter Beilage der Traktandenliste 10 Tage im Voraus schriftlich, per Briedpost oder E-Mail, eingeladen. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden an der nächsten Generalversammlung behandelt.

Zu einer ausserodentlichen Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt wird.

 

Art. 9 Kompetenzen der Generalversammlung

Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
  • Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder (Décharge)
  • Wahl und Abwahl der des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl und Abwahl der Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung der vom Vorstand aufgenommenen Aktiv- und Passivmitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommisionen oder der Mitglieder an die Generalversammlung gestellt werden, sofern sie in den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen
  • Revision der Statuten
  • Auflösung des Vereins

 

Art. 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Generalversammlung

Jeder ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin / vom Präsidenten, bei deren bzw. dessen Abwesenheit bon der Vizepräsidentin / vom Vizepräsidenten geleitet. Übder die Generalversammlung ist en Protokoll zu führen, das mindestens die Beschlüsse festhält.

Jese Aktiv- und Ehrenmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen gilt ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Beschlüsse betreffend die Änderung der Statuten oder der Auflösung der Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Generalversammlung kann physisch, schriftlich (inkl. E-Mail), per Telefon- oder Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Bei allen Formen richtet sich die Beschlussfassung nach vorstehendem Absatz 3.